Wahlen
Gemeinde Hohenhameln 31249 Hohenhameln, 04.01.2021
Der Bürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG
für die Kommunalwahlen am 12. September 2021
Auf Grund der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2021 vom 31.10.2020 (Nds. GVBl. S. 378)
finden die
Kommunalen allgemeinen Neuwahlen
am 12. September 2021
in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
statt.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der
zurzeit gültigen Fassung gebe ich die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters bekannt:
Gemeindewahlleiter:
Bürgermeister Lutz Erwig, Rathaus, Marktstraße 13,
31249 Hohenhameln, Tel.: 05128/101-33
Stellvertreter des Gemeindewahlleiters:
Fachbereichsleiter Frank Meißner, Rathaus, Marktstraße 13,
31249 Hohenhameln, Tel.: 05128/401-56
Gemäß § 2 Abs. 5 NKWG bildet das Gebiet der Gemeinde Hohenhameln das Wahlgebiet.
Gemäß § 7 Abs. 2 NKWG bildet das Wahlgebiet der Gemeinde Hohenhameln einen
Wahlbereich.
Für die Wahl der Ortsräte bilden die jeweiligen Ortschaften einen Wahlbereich.
gez.
Erwig
GEMEINDE HOHENHAMELN 31249 Hohenhameln, 04.01.2021
DER GEMEINDEWAHLLEITER
WAHLBEKANNTMACHUNG
für die Kommunalwahlen am 12. September 2021,
Bildung des Wahlausschusses
Gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35) in Verbindung mit § 8
Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006
(Nds. GVBl. S. 280, 431)
werden die in der Gemeinde Hohenhameln vertretenen Parteien und Wählergruppen
aufgefordert, für die am 12. September 2021 stattfindenden Kommunalwahlen im
Bereich der Gemeinde Hohenhameln
Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer/innen
und als stellvertretende Beisitzer/innen
für den zu bildenden Wahlausschuss
vorzuschlagen.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden sowie 6 Beisitzern/innen, die vom Wahlleiter auf Grund der eingereichten
Vorschläge aus den Wahlberechtigten berufen werden.
Die Vorschläge für die 6 Beisitzer/innen und die 6 stellvertretenden Beisitzer/innen sind bis zum
18.02.2021
schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Hohenhameln,
Marktstraße 13 (Rathaus), 31249 Hohenhameln, einzureichen.
Bei den Vorschlägen ist auf folgendes zu achten:
1. Nach § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerber/innen und Ver-
trauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht
innehaben.
2. Die in § 13 Abs. 3 NKWG bezeichneten Personen können die
Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen.
gez.
Erwig
Wahlbekanntmachung
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der
Gemeinde Hohenhameln am Sonntag, 12. September 2021
Aufgrund der §§ 16 und 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) wird folgendes bekanntgegeben:
1. Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) und von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
2. Höchstzahl der Bewerber
Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines
wählbaren Bewerbers enthalten.
Wählbar ist,
- wer am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit aus-
geschlossen ist und
- die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
3. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von
drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson
oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten des
Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören (120). Eine wahlberechtigte
Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Unterschriften nach § 45 d Abs. 4 Satz 1 NKWG sind nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber. Für folgende Parteien tritt gemäß § 21 Abs. 10 NKWG an die Stelle
der nach § 45 d Abs. 3 NKWG geforderten Unterschriften, die Unterschrift des für das
Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Christliche Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Die Linke. Niedersachsen (Die Linke)
- Alternative für Deutschland (AfD)
2
4. Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen,
können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90.
Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben
und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige
sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über
den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen.
5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge und die beizufügenden Unterlagen müssen nach Inhalt und Form
den Vorschriften der §§ 21 ff. und 45 d NKWG und der §§ 32 ff. Niedersächsische
Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen.
6. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 26.07.2021,
18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Marktstraße 13, 31249 Hohenhameln,
einzureichen.
Stichwahl
Eine etwaige Stichwahl findet am Sonntag, 26. September 2021 in der Zeit von 8.00
Uhr – 18.00 Uhr statt.
Hohenhameln, 15.02.2021
GEMEINDE HOHENHAMELN 31249 Hohenhameln, 04.01.2021
DER BÜRGERMEISTER
WAHLBEKANNTMACHUNG
für die Kommunalwahlen am 12. September 2021
Aufforderung an die Parteien
zur Benennung von Wahlvorstandsbeisitzer/innen
Die Gemeinde Hohenhameln ist für die Kommunalwahlen am
12. September 2021 in 13 Wahlbezirke eingeteilt worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35) ist für jeden Wahlbezirk
ein Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets zu berufen,
der aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden
Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben
weiteren Mitgliedern besteht.
Die Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 10 Abs. 3 der
Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S.
280, 431) aufgefordert
bis zum 18.02.2021
schriftlich beim
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Hohenhameln,
Marktstraße 13 (Rathaus),
31249 Hohenhameln,
Wahlberechtigte als weitere Mitglieder für die Wahlvorstände in den Wahlbezirken
der Gemeinde Hohenhameln vorzuschlagen.
Für die Ausübung einer Tätigkeit in einem Wahlvorstand wird ein Erfrischungsgeld
gewährt.
Nach § 13 Abs. 2 NKWG dürfen Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen und stellv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein
Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gemäß § 13 Abs. 3 NKWG
nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu
einem Wahlehrenamt ablehnen:
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung
sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit
der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit
betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in
besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte die glaubhaft machen, dass sie aus
dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder
Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen
außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
gez.
Erwig
Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Rates und der Ortsräte
in der Gemeinde Hohenhameln
am Sonntag, 12. September 2021
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung
vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 10.12.2020 (Nds. GVBL. S. 477) gebe ich folgendes bekannt:
A) Gemeinderatswahl
1. Zahl der zu wählenden Vertreter
Im Wahlgebiet der Gemeinde Hohenhameln sind 24 Ratsmitglieder in den Rat der Gemeinde Hohenhameln zu wählen.
2. Zahl und Abgrenzung der Gemeindewahlbereiche
Gemäß § 7 Abs. 2 NKWG bildet das Wahlgebiet der Gemeinde Hohenhameln bei der
Gemeindewahl einen Wahlbereich.
3. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von
Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber) eingereicht werden.
4. Höchstzahl der Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG
mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 29.
Gemäß § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
5. Unterschriften der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt gemäß § 21 Abs. 10 NKWG an die Stelle der
nach § 21 Abs. 9 NKWG geforderten Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans:
a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
d) Freie Demokratische Partei (FDP),
e) DIE LINKE.Niedersachsen (Die LINKE.)
f) Alternative für Deutschland (AfD)
- 2 –
- 2 -
6. Wahlanzeige
Parteien, die am Tage der Bestimmung des Wahltages weder im Niedersächsischen
Landtag noch im Bundestag durch mindestens einen im Lande Niedersachsen aufgrund
eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählten Abgeordneten vertreten waren, können
als solche nur Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG dem
Nds. Landeswahlleiter, 30169 Hannover, Lavesallee 6,
bis spätestens 14. Juni 2021
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
7. Inhalt, Form und Unterlagen der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen nach Form und Inhalt sowie in Bezug auf die beizufügenden Unterlagen den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen.
8. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind frühzeitig, spätestens
bis Montag, 26. Juli 2021, 18.00 Uhr,
beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Marktstraße 13,
31249 Hohenhameln,
einzureichen.
B) Ortsratswahlen
1. Ortsräte, Zahl der Mitglieder je Ortsrat, Höchstzahl der Bewerber
Die Ortschaften, in denen Ortsräte zu wählen sind, die Anzahl der je Ortschaft zu wählenden Mitglieder und die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag einer Partei oder
Wählergruppe ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Ortschaft Anzahl der zu Höchstzahl der
wählenden Mitglieder Bewerber je
Wahlvorschlag____
Bierbergen 7 12
Clauen 7 12
Equord 7 12
Harber 5 10
Hohenhameln 9 14
Mehrum 7 12
Soßmar 7 12
Stedum-Bekum 5 10_________
- 3 -
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Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur einen Bewerber enthalten.
2. Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag für die Ortsratswahlen muss in der Ortschaft Hohenhameln von
jeweils mindestens 20 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und
handschriftlich unterzeichnet und in den Ortschaften Bierbergen, Clauen, Equord,
Harber, Mehrum, Soßmar und Stedum-Bekum von jeweils mindestens 10 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien bzw.
Wählergruppen:
a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
d) Freie Demokratische Partei (FDP),
e) DIE LINKE.Niedersachsen (Die LINKE.)
f) Alternative für Deutschland (AfD)
g) Wählerinitiative Stedum-Bekum
3. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien weise ich auf das Erfordernis der
Wahlanzeige hin.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen nach Form und Inhalt sowie in Bezug auf die beizufügenden Unterlagen den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen.
5. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind frühzeitig, spätestens
bis Montag, 26. Juli 2021, 18.00 Uhr,
beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Marktstraße 13,
31249 Hohenhameln,
einzureichen.
Hohenhameln, 15.02.2021
Der Gemeindewahlleiter
gez.
Erwig
Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Wahlausschusses
für die Gemeindewahl
in der Gemeinde Hohenhameln
Gemäß § 8 Abs. 4 Niedersächsische Kommunalwahlordnung gebe ich die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt:
Funktion Familienname, Vorname Anschrift
1. Beisitzer(in) Boes, Christopher Hohenhameln
Stellv. Beisitzer(in) Sewert, Angelika Bierbergen
2. Beisitzer(in) Breforth, Jeroen Hohenhameln
Stellv. Beisitzer(in) Ohlendorf, Thorben Stedum-Bekum
3. Beisitzer(in) Fette, Lena Hohenhameln
Stellv. Beisitzer(in) Ostwald, Frederik Hohenhameln
4. Beisitzer(in) Dombrowsky, Silke Bierbergen
Stellv. Beisitzer(in) Otto, Mathias Hohenhameln
5. Beisitzer(in) Losse, Bettina Clauen
Stellv. Beisitzer(in) Sander, Olliver Mehrum
6. Beisitzer(in) Pape, Ralf Hohenhameln
Stellv. Beisitzer(in) Bock, Andreas Clauen
7. Vorsitzende(r) Erwig, Lutz Hohenhameln
Stellv. Vorsitzende(r) Meißner, Frank Hohenhameln
Hohenhameln, 08.06.2021 gez. Erwig
