Kita-Betreuung ab 11.01.2021, Stand: 07.01.2021

Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinde Hohenhameln
Schließung der Kitas ab dem 11.01.2021 zunächst bis zum 31.01.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern/Sorgeberechtigte,
mit Blick auf die bundesweit verlängerten und verschärften Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen auch in der Betreuung in Kitas Veränderungen an. Vom 11.01.2021 bis voraussichtlich zum 31.01.2021 wechseln die Kitas in das sogenannte Szenario "C". Das bedeutet, dass die Kindertagesstätten vom Grundsatz geschlossen sind und der Betrieb von Kindertagesstätten zunächst bis zum Ablauf des 31.01.2021 untersagt wird.
Ausgenommen hiervon ist die Notbetreuung bis zur Auslastung von maximal 50% der Gruppengröße Ihres Kindes.
Für die Vergabe der Plätze für die Notbetreuung in kleinen Gruppen wird wieder ein besonderes Verfahren erforderlich sein.
Durch die geplante Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung dürfen in der Notbetreuung in kleinen Gruppen nur Kinder aufgenommen werden,
bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist,
und bei freien Kapazitäten (die Entscheidung obliegt der Kindergartenleitung)
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht,
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG werden.
Außerdem sollen auch besondere Härtefälle für Kinder bei der Notbetreuung in kleinen Gruppen zugelassen werden.
Ein entsprechender Vordruck für die Antragstellung für eine Notbetreuung ist beigefügt.
Dieser ist bis spätestens Mittwoch, 13.01.2021, in Ihrer Kindertagesstätte einzureichen.
Sollten Sie bereits ab Montag (11.01.2021) bis Mittwoch (13.01.2021) einen Betreuungsbedarf haben, wenden Sie sich umgehend telefonisch an die Leitung Ihrer Kindertagesstätte.
Folgende Vorgaben sind im Szenario "C" einzuhalten:
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- Die Notbetreuung erfolgt in festen Gruppen.
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- Eine Durchmischung der Gruppen ist nicht zulässig. Dieses gilt auch für Früh- und Spätdienste.
- Gemeinschaftsräume dürfen zeitlich getrennt durch jeweils nur eine Gruppe genutzt werden. Dieses gilt auch für Mensen für das Mittagessen. Über ein mögliches Essensangebot entscheidet jede Kita selbst.
- Die Spielbereiche müssen derart abgegrenzt sein, dass zwischen ihnen ein Korridor mit einer Breite von mindestens 1,5 m besteht.
- Das Außengelände darf zeitgleich immer nur durch eine Gruppe genutzt werden (es sei denn, dass es ausreichend groß ist, dass eindeutig abgrenzbare Spielbereiche für einzelne Gruppen geschaffen werden können).
- Kinder aus unterschiedlichen Gruppen dürfen nicht zeitgleich über die Gänge zu den Gruppenräumen und auf die Außenfläche gelangen.
- Einzelne Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, WC etc.) sind - soweit möglich - jeweils einer Gruppe zuzuordnen.
- In geschlossenen Räumen sind nicht zulässig: Singen, dialogische Sprechübungen, gezielte Sprachfördermaßnahmen, sportliche Bewegungsaktivitäten.
- Kontaktintensive Ausflüge und Veranstaltungen sind untersagt.
Allgemeine Informationen für Eltern:
Elternbeiträge/Gebühren
In Anspruch genommene Notbetreuungszeiten für die Krippenbetreuung oder eventuell genutzte Sonderöffnungszeiten werden verbeitragt. Ansonsten werden keine Beiträge eingezogen.
Kinderkrankengeld
Zur Entlastung der Eltern wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der hierfür zuständigen Stelle.
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Durch die geplante Schließung der Kindertageseinrichtungen wird für die Erziehungsberechtigten, deren Kinder in der Kindertageseinrichtung nicht betreut werden können, wieder ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgelöst. Auch dies ist eine flankierende Maßnahme zu den geplanten Regelungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls von der hierfür zuständigen Stelle.
Die Leitungen und das Kita-Team freuen sich auf hoffentlich baldige normale Zeiten ohne Beschränkungen für die Eltern, für die Kinder und für das pädagogische Personal.
Bleiben Sie gesund!
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hohenhameln, im Januar 2021