Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2016/093
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU angepasst. Bisher wird die Umsatzsteuerpflicht ausschließlich für Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts begründet. Ab 01.01.2017 gilt folgendes:
- Regelfall: Die Gemeinde Hohenhameln ist mit allen entgeltlichen Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 UStG).
- Ausnahme: Die Gemeinde Hohenhameln gilt nicht als Unternehmerin, sofern sie Tätigkeiten ausübt, die ihr hoheitlich obliegen, auch wenn sie für diese Tätigkeiten Gebühren oder Entgelte erhebt. Auch nach der künftigen Regelung von der Umsatzsteuer befreit sind demnach alle Tätigkeiten, bei denen die Gemeinde auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird, z. B. auf Grund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsakt (§ 2b Abs. 1 UStG).
- Rückausnahme: Die Gemeinde Hohenhameln gilt jedoch in den Fällen als steuerpflichtige Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 UStG).
In der Praxis wird das bedeuten, dass alle entgeltlichen Leistungen der Gemeinde Hohenhameln der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, bei denen sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird. Wird sie hingegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, entfällt die Steuerpflicht nur, wenn keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind. In § 2b Abs. 2 und 3 UStG werden nicht abschließend einige Sachverhalte definiert, bei denen nicht von größeren Wettbewerbsverzerrungen auszugehen ist. So sind größere Wettbewerbsverzerrungen u.a. dann nicht anzunehmen, wenn
- die Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten innerhalb der gesamten Verwaltung voraussichtlich 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen,
- die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen,
- die Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur sowie der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen und die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Zu der komplexen Neuregelung hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass in Aussicht gestellt, der inzwischen als Entwurf vorliegt. Leider enthält dieser Entwurf bisher nur wenige konkrete Sachverhalte und Beispiele und wird voraussichtlich nicht mehr bis zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Um die Organisation der Gemeinde Hohenhameln an die künftige Steuerrechtslage anzupassen, müssen u.a. alle Kooperationen der Gemeinde in einer Art „Vertragsinventur“ überprüft und ggf. angepasst werden. Die hier erforderlichen Änderungen müssen sorgfältig abgewogen und abgestimmt werden. Das war bis zum 31.12.2016 mit der gebotenen Sorgfalt nicht zu leisten.
Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben. Bei erklärter Option auf die bisherige Rechtslage ist ein Wechsel zur neuen Rechtslage zum Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres möglich. Die kann dann sinnvoll sein, wenn größere Investitionen anstehen und der Vorteil aus dem dann möglichen Vorsteuerabzug größer ist als der Nachteil aus der Besteuerung der von der Neuregelung betroffenen laufenden Einnahmen.
Um zur weitest gehenden Vermeidung künftiger finanzieller Nachteile für die Gemeinde die beschriebenen Abwägungen und Vertragsgestaltungen sorgfältig durchführen zu können sowie Rat und Verwaltung ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen Entscheidungen zu diskutieren und umzusetzen, ist es aus Sicht der Verwaltung geboten, die Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen und die bisherige Regelung – ggf. zunächst, längstens bis zum 31.12.2020 – beizubehalten. Nach ersten Aussagen verschiedener Länderfinanzverwaltungen kann die Optionserklärung wahrscheinlich auch rückwirkend widerrufen werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben, um von der Übergangsregelung des § 2b UStG Gebrauch zu machen und die bisherige Rechtslage nach dem 31.12.2016 weiterhin anzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: bei Produkt: )
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Belastbare Aussagen zu finanziellen Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Es ist anzunehmen, dass in der Mehrzahl der Fälle die bisherige Regelung für die Gemeinden günstiger ist. Andernfalls kann die Optionserklärung wahrscheinlich rückwirkend widerrufen werden, so dass durch die Beschlussfassung nicht mit Mehraufwendungen zu rechnen ist.